und ihr auch ab 600 € Brutto!!! muss ma sein radio/s TV`s und PC´s melden!!! ach ja und vergesst net neue neuen handy mit denne ih radio hörnen könnt oder sogar tv kucken könnt die müst ihr auch melden!!!
alles einzeln....hast du 5 radions im zimmer die dir gehören darfs 5 radios an melden!!!
Pc muss man auch nich müssen nur Betriebe wenn ich das richtig weiss ! Es sein denn du hast nen Betrieb ^^
ne ich glaube das wenn du keinen fernseher "zum empfang bereit hälst" dann musst für deinen pc bezahlen sonst wir der Pc einfach als weiterer fernseher gesehen
da lieg ihr alles aber flasch!!!
Hotels haben geklagt und verlorhren!!
müssen für jeden TV und jeden radio im zimmer zahlen so wie jeder andere auch
und autohändler müssen auch jedes radio im auto zahlen des is jetzt kein witz sonder gesetzt!!!
und gek du must alle 5 angeben!!! und für alle 5 bezahlen
Zum 1. Januar 2007 endete die Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können. Hier werden wir Sie über diese Regelung informieren. Bei der Gebührenpflicht wird unterschieden zwischen herkömmlichen und neuartigen Rundfunkgeräten.
Herkömmliche Rundfunkgeräte haben ein Rundfunkempfangsteil (z. B. Tuner, Radio- und TV-Karte) und empfangen das Rundfunkprogramm über Antenne, Kabel oder Satellit.
Herkömmliche Geräte sind z. B.: Tragbare oder nicht tragbare Hörfunk- und Fernsehgeräte, Radiowecker, Radiorekorder, Autoradios, PCs mit Radio- und/oder TV-Karte, PCs mit USB-Stick oder Karte zum DVB-T-Empfang, mobile Geräte für den terrestrischen TV-Empfang im Auto, Set-Top-Boxen (z. B. für DSL) sowie Handys mit UKW-Empfang, DVB-H oder DMB usw.
Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil wiedergeben können, wie z. B. das Internet (www) oder die UMTS-Technologie.
Neuartige Rundfunkgeräte sind z. B.:
- PCs und Notebooks, die Radio- und Fernsehprogramme ausschließlich über das Internet empfangen.
- PDAs und MDAs/Smartphones, die Rundfunk ausschließlich über das Internet oder UMTS empfangen.
- Server, wenn sie ohne besonderen technischen Aufwand an das Internet angeschlossen werden können.
- UMTS- und WLAN-Handys, die Radio- und Fernsehprogramme ausschließlich über UMTS oder das Internet empfangen.
Technik-Glossar siehe unten.
Die Gebührenhöhe für neuartige Rundfunkgeräte beträgt lediglich 5,52 Euro/Monat und wird nur dann fällig, wenn keine herkömmlichen Geräte angemeldet sind. Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt für ein Radio 5,52 Euro, ein Fernsehgerät 17,03 Euro und für ein Radio und Fernsehgerät zusammen ebenfalls 17,03 Euro.
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Wen betrifft die Regelung?
Die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte ist die Ausnahme und nicht die Regel. Betroffen sind nur Privathaushalte, die weder ein Radio noch einen Fernseher angemeldet haben und auch mit keinem Autoradio angemeldet sind, sondern beispielsweise nur einen internetfähigen PC oder ein UMTS-Handy zum Empfang bereithalten. Statistisch wird aber davon ausgegangen, dass nahezu 100 % der Privathaushalte zumindest ein Radio zum Empfang bereithalten.
Für Firmen, Selbständige und Behörden gilt: Ist in der Betriebsstätte oder im Büro weder ein Fahrzeug mit einem Autoradio noch sonst ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet, so fällt für sämtliche Internet-PCs und UMTS-Handys, unabhängig von ihrer Anzahl, nur eine Gebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich an.
Warum gibt es die Gebührenpflicht für neuartige Geräte?
Die Gebührenpflicht ist an das Bereithalten eines Gerätes geknüpft, das den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht. Mit internetfähigen PCs lassen sich z. B. die Hörfunkprogramme im Internet ohne weiteres empfangen. Deshalb sind auch neuartige Geräte grundsätzlich gebührenpflichtig. Aufgrund des eingeschränkten TV-Angebots im Internet werden die neuartigen Geräte allerdings nur mit 5,52 Euro veranschlagt, also den vergleichbaren Gebühren eines Radiogerätes.
Der internetfähige PC als neuartiges Rundfunkgerät
Auf die konkrete Konfiguration oder Ausgestaltung des PC kommt es nicht an. Das Kriterium der Empfangsbereitschaft des Gerätes ist entscheidend. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Es ist folglich nicht entscheidend, ob der PC tatsächlich an das Internet angeschlossen ist.
Wann muss ein neuartiges Rundfunkgerät angemeldet werden?
Nicht jedes neuartige Rundfunkgerät muss angemeldet werden. Sobald ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät angemeldet ist, handelt es sich bei den neuartigen Rundfunkgeräten um ein gebührenfreies Zweitgerät.